Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde 2004 als militärdienstuntauglich erklärt, seine Behinderung jedoch als nicht erheblich eingestuft. 2010 wurde er vom Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern zur Zahlung einer Wehrpflichtersatzabgabe von CHF 254.45 für das Jahr 2008 veranlagt. [X.] erhob Beschwerde und machte geltend, die Erhebung der Abgabe diskriminiere ihn gegenüber Personen mit einer Behinderung von über 40%, Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern können, sowie Frauen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies die Beschwerde 2012 ab, woraufhin [X.] Beschwerde beim Bundesgericht erhob.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem früheren Urteil (Glor gegen Schweiz) eine Diskriminierung von militärdienstuntauglichen Personen durch die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe festgestellt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten:
Zum einen hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen seine Einstufung als militärdienstuntauglich Beschwerde zu erheben, was er jedoch unterließ. Zum anderen wurde er zwar als untauglich für den Militärdienst, aber als tauglich für den Zivilschutz eingestuft. Gemäß Gesetz kann die Wehrpflichtersatzabgabe durch…