Erwägungen
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft [X.] bestand aus 35 Stockwerkeigentümern. Zwischen den Stockwerkeigentümern gab es Uneinigkeit über die Notwendigkeit anstehender Sanierungsmassnahmen. An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. September 2011 trat der bisherige Verwalter zurück und eine neu gewählte Verwalterin zog ihr Angebot später wieder zurück, so dass die Gemeinschaft ohne Verwalter dastand. Daraufhin beantragten einige Stockwerkeigentümer (die Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht die gerichtliche Ernennung eines Verwalters. Das Bezirksgericht ernannte [Q.] als Verwalter, wies aber das weitergehende Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht Wallis, welches die Berufung abwies. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und einen unabhängigen und neutralen Verwalter zu ernennen.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, da der erforderliche Mindeststreitwert von CHF 30'000 nicht erreicht war. Hinsichtlich der subsidiären Verfassungsbeschwerde führte das Bundesgericht aus, dass für die Ernennung eines Verwalters durch das Gericht keine Befangenheitsregelungen wie für Richter und ihre Gehilfen gelten. Der Verwalter ist das ausführende und vertretende Organ der…