Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, welches die Beschwerdegegnerin [X.] vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freigesprochen hatte. Der Freispruch wurde damit begründet, dass der Einsatz eines Mittelsmannes der Polizei zur Überführung der Beschwerdegegnerin als verdeckte Ermittlung im Sinne des damals geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung zu qualifizieren sei und die daraus gewonnenen Erkenntnisse mangels richterlicher Genehmigung nicht verwertbar seien.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass der Einsatz des Mittelsmannes der Polizei keine verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung darstellte. Der Mittelsmann der Polizei habe sich darauf beschränkt, der diensttuenden Beschwerdegegnerin eine Bauchtasche mit Bargeld abzugeben, ohne dabei in irgendeiner Weise auf deren Willensbildung oder Tatentschluss einzuwirken. Das wesentliche Kriterium des…