Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde nach einer Auseinandersetzung mit Nachbarn aufgrund von Fremdgefährdung in das Psychiatrie-Zentrum [Y.] eingewiesen. Die Klinik erachte eine medikamentöse Behandlung mit Clopixol-Injektionen auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin für indiziert. Das Bezirksgericht Bülach genehmigte die von der Klinik angeordnete Zwangsbehandlung, was das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, mit welchen kurz- und langfristigen Nebenwirkungen die Beschwerdeführerin bei einer Verabreichung von Clopixol zu rechnen habe. Diese Informationen…