Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Strafanzeige der Rolex SA wegen Warenfälschung, Markenrechtsverletzung und betrügerischem Markengebrauch gegen [XZ.] und Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte daraufhin eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der [XY.] und in den Wohnungen von [XZ.] und [XX.] durch, bei der verschiedene Gegenstände beschlagnahmt wurden.

[XZ.] und die [XY.] erhoben Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Das Bundesgericht musste nun über diese Beschwerden entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erfüllt waren. Es lag ein hinreichender Tatverdacht gegen [XZ.] und den Geschäftsführer der [XY.] vor, da am Zoll eine Sendung mit offenbar gefälschten Rolex-Accessoires abgefangen worden war, die an [XZ.] adressiert war. Auch die Relevanz der beschlagnahmten Speichermedien für das Strafverfahren wurde bejaht.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschlagnahme für die [XY.] kam das Bundesgericht zu dem…