Erwägungen

Der damals 18-jährige [X.] wurde vom Jugendgericht Bern-Mittelland in einem Strafverfahren wegen verschiedener Delikte wie Tätlichkeiten, Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch angeklagt. Während der Strafuntersuchung ordnete das Jugendgericht für [X.] vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an. Da [X.] sich jedoch mehrmals durch Flucht der Massnahme entzog und in dieser Zeit weitere Delikte begangen haben soll, beschloss das Jugendgericht, ihn in eine geschlossene Erziehungseinrichtung zu verlegen.

[X.] erhob Rekurs gegen diese Anordnung beim Obergericht des Kantons Bern, welches den Rekurs mit Beschluss vom 23. Dezember 2010 abwies. Gegen diesen Beschluss gelangte [X.] mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Anordnung der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahrt. Es kam zum Schluss, dass die Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers unumgänglich ist, da eine Rückkehr zu den Eltern oder eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung aufgrund der bisherigen Fluchtversuche und der Gefahr weiterer Delikte nicht erfolgsversprechend erscheinen. Auch das Erstgutachten kam zum…