Erwägungen
Der 1953 geborene [B.] erhielt von der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden eine Witwerrente, die jedoch mit Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter im November 2010 eingestellt wurde. [B.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte [B.] mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 24 Abs. 2 AHVG der Anspruch auf Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Diese Bestimmung enthalte zwar eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung, da Witwen weiterhin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, Witwer jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe diese Ungleichbehandlung jedoch bewusst in Kauf genommen und als vertretbar erachtet. Das Bundesgericht sei an den klaren Gesetzeswortlaut…