Erwägungen
Am 16. August 2010 reichte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen [N.] , Inhaber der Unternehmung [N.] Aushub- und Umgebungsarbeiten, ein. Die FAR verlangte, dass [N.] ihr Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 13'885.05 nebst Zins zu 5% bezahle. Das kantonale Gericht verpflichtete [N.] zur Zahlung von insgesamt Fr. 9'100.80 nebst Zins.
[N.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid beim Bundesgericht. Er machte geltend, die Beitragsforderung sei verjährt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Beitragsforderung nicht verjährt sei, da [N.] als Inhaber eines Unternehmens im Bauhauptgewerbe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den flexiblen Altersrücktritt unterstehe und daher verpflichtet gewesen wäre, sich bei der FAR anzumelden und Beiträge zu entrichten. Da [N.] dies über Jahre hinweg unterlassen habe, sei seine Verletzung der Meldepflicht als grob fahrlässig zu qualifizieren, sodass die Verjährungsfrist erst mit Kenntnisnahme der Forderung durch die FAR im Mai 2009 zu laufen begonnen habe.
Weiter verneinte das…