Erwägungen

Der Beschwerdeführer [B.] wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich rückwirkend als Selbstständigerwerbender erfasst und zur Entrichtung von AHV-Beiträgen für die Jahre 2003 bis 2007 verpflichtet. Strittig ist, ob die Erträge aus der Liegenschaft [Y.] als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind und wie hoch das beitragspflichtige Einkommen aus der Liegenschaft [X.] zu bemessen ist. Die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich qualifizierten die Erträge aus der Liegenschaft [Y.] als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, da diese Liegenschaft dauerhaft fremdvermietet sei und der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler tätig sei. Bezüglich der Liegenschaft [X.] übernahmen sie die Angaben der Steuerbehörden zur Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, ohne näher auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation der Erträge aus der Liegenschaft [Y.] als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Hingegen rügte es, dass die…