Erwägungen
[X.] und [Y.] (Beschwerdeführer) erhoben am 31. Januar 2011 Arresteinsprache gegen einen Arrestbefehl der [Z. SA] (Beschwerdegegnerin). Das Regionalgericht Oberland wies die Einsprache am 21. März 2011 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. April 2011 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 7. September 2011 auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe nicht über eine anerkannte Zustellplattform gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSchKG) erfolgt war.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts ab. Es erachtet das Beharren des Obergerichts auf der gesetzlich vorgesehenen Form der elektronischen Eingabe über eine anerkannte Zustellplattform nicht als überspitzten Formalismus oder Willkür. Die Beschwerdeführer hätten innerhalb der Frist eine…