Erwägungen

Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) erhob Klage gegen die [X. AG] , um diese zur Zahlung von Beiträgen für die Bereiche "Holzbau" und "Gebäudehülle" zu verpflichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die [X. AG] , der Stiftung FAR Beiträge für den Bereich "Gebäudehülle" zu bezahlen, wies die Klage jedoch im Übrigen ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Stiftung FAR als auch die [X. AG] Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und entschied wie folgt:

Erwägungen

Für den Bereich "Holzbau" der [X. AG] gilt der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) nicht. Die [X. AG] hatte gegenüber dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) rechtsgültig auf die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für diesen Bereich verzichtet, sodass der GAV FAR für den "Holzbau" nicht anwendbar ist.

Hingegen fällt der Bereich "Gebäudehülle" der [X. AG] in den sachlichen Geltungsbereich des GAV FAR. Unter den Begriff der "Gebäudehülle" fallen nach der Auslegung des Bundesgerichts nicht verputzte Fassaden und Kompaktfassaden, sondern nur vorgehängte Fassaden, die hauptsächlich in den Tätigkeitsbereich von…