Erwägungen
[X.] , ein Fussballclub mit Sitz in [Z.] , und [Y.] Sàrl, eine Fussballagentur mit Sitz in [R.] , schlossen am 19. Februar 2003 eine Vereinbarung über den Transfer des Spielers [A.] . Ziffer 4 dieser Vereinbarung sah vor, dass im Falle von Streitigkeiten die "FIFA Commission" oder die "UEFA Commission" zuständig sein soll, um den Rechtsstreit zu entscheiden.
Als es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien hinsichtlich der geschuldeten Transfergebühren kam, leitete die Agentur [Y.] Sàrl ein Schiedsverfahren beim FIFA Players' Status Committee ein. Dieses erklärte sich jedoch für unzuständig. Daraufhin ersuchte die Agentur das Obergericht des Kantons Zürich um Ernennung eines Schiedsrichters, der sich ebenfalls für unzuständig erklärte.
Schliesslich erhob die Agentur [Y.] Sàrl Klage beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gegen den Fussballclub [X.] . Das TAS erklärte sich gestützt auf die Schiedsklausel in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 für zuständig, über den Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Transfer des Spielers [A.] zu entscheiden.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit des TAS. Es führte aus, dass aus der Formulierung in Ziffer 4 der Vereinbarung klar der Wille der Parteien hervorgehe, die staatliche Gerichtsbarkeit auszuschliessen und allfällige Streitigkeiten stattdessen in einem Schiedsverfahren entscheiden zu lassen. Zwar sei die Bezeichnung der "FIFA Commission" oder "UEFA Commission" als zuständige Instanz fehlerhaft, da diese Organisationen die Streitigkeit nicht hätten entscheiden können. Jedoch sei nach…