Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] hatte gegen den Steigerungszuschlag für den Grundstücksteil B, der an [Z.] versteigert wurde, Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht Schwyz hatte die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Sache nun zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Entscheidend ist, ob [Z.] über eine erforderliche Erwerbsbewilligung für das landwirtschaftliche Grundstück verfügte. Das Landwirtschaftsamt hatte zwar eine Feststellungsverfügung erlassen, die aber keine Erwerbsbewilligung darstellte. Eine solche Bewilligung ist für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Zwangsvollstreckung zwingend erforderlich. Ohne Erwerbsbewilligung ist der Zuschlag grundsätzlich nichtig, auch wenn er zunächst rechtmäßig erteilt wurde. Das Betreibungsamt muss nun prüfen, ob [Z.] die Erwerbsbewilligung beantragt und erhalten hat oder nicht. Je nach Ergebnis ist der Zuschlag aufzuheben oder aufrechtzuerhalten.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine bloße Feststellungsverfügung des Landwirtschaftsamts über die Bewilligungsfähigkeit des Erwerbs nicht ausreicht, um den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Vielmehr ist eine separate Erwerbsbewilligung erforderlich. Ob eine solche Bewilligung vorlag, konnte aufgrund der Akten nicht abschließend geklärt werden. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zuschlags nicht verspätet verlangt hat. Zwar sieht das…