Erwägungen
- Die Klägerin [X. AG] ist Inhaberin mehrerer Patente zum Ausrichten von Federn in Federkernmaschinen. - Die Beklagte [Y. AG] stellte und vertrieb Federkernmaschinen, die nach Ansicht der Klägerin ihre Patente verletzten. - Die Klägerin erhob Klage beim Handelsgericht St. Gallen mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzbegehren. - Das Handelsgericht wies die Klage teilweise ab. Es verneinte eine Patentverletzung durch die von der Beklagten modifizierten Maschinen, hiess aber das Auskunftsbegehren teilweise gut. - Beide Parteien erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts.Erwägungen
- Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents CH [333.] , das die Klägerin während des Verfahrens teilweise hatte widerrufen lassen. - Es kam zum Schluss, dass die Änderungen der Patentanmeldung, insbesondere das Streichen des Merkmals der "umlaufenden Lagerung der gemeinsamen Drehachse des Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse", den Schutzbereich unzulässig erweiterten und das Patent daher teilweise nichtig ist. - Hinsichtlich der Patentverletzung durch die Maschinen neuer Konstruktionsweise der Beklagten bestätigte das Bundesgericht die Beurteilung der Vorinstanz. Es verneinte eine Verletzung der Klagepatente EP [111.] und CH [222.] , da die lineare Bewegung des Drehtellerpaars in den Maschinen der Beklagten nicht als Nachahmung der patentierten umlaufenden…