Erwägungen

[X.] wurde als Lenkerin eines Motorfahrzeuges am 3. Oktober 2010 um 1.45 Uhr polizeilich kontrolliert. Die Atemalkoholprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Uster verurteilte [X.] daraufhin wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil. [X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass Art. 11 Abs. 5 lit. a der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat. Der Bundesrat war gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) befugt, Vorschriften über das Vorgehen bei der Atemalkoholprobe zu erlassen. Art. 11 Abs. 5 lit. a SKV regelt die Auswertung der Atemalkoholprobe und fügt sich in den vom Gesetz umrissenen Rahmen ein, ohne Sinn und Zweck des Gesetzes zu widersprechen.

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