Erwägungen

Der Kläger ([Z.] ) und die Beklagte ([X. AG] , vormals [X.] Holding AG) waren Aktionäre einer Gesellschaft, die sich in einer Sanierungssituation befand. In einer ausserordentlichen Generalversammlung am 18. Februar 2008 beschloss die Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den ursprünglichen Betrag von CHF 500'000 ("Harmonika"). Der Kläger focht diese Beschlüsse an, da die Gesellschaft kein umfassendes Sanierungskonzept vorgelegt hatte.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Klägers statt. Es führte aus, dass für einen Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung gemäss Art. 732a OR ("Harmonika") ein Sanierungszweck Voraussetzung ist. Zwar war die Gesellschaft sanierungsbedürftig, da sie überschuldet war. Die beschlossene "Harmonika" allein beseitigte die Überschuldung jedoch nicht, sondern mildertedie Situation lediglich. Da der Verwaltungsrat der Generalversammlung kein umfassendes Sanierungskonzept vorgelegt hatte, konnte diese nicht beurteilen, ob die "Harmonika" tatsächlich einem Sanierungszweck diente. Damit waren die Voraussetzungen für einen Kapitalschnitt auf Null gemäss Art. 732a OR nicht erfüllt, weshalb die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung rückwirkend aufgehoben wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für einen Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung gemäss Art. 732a OR ("Harmonika") ein Sanierungszweck Voraussetzung ist. Dieser kann entweder darin bestehen, dass die Kapitalerhöhung die Überschuldung direkt beseitigt, oder aber darin, dass sie zusammen mit weiteren Sanierungsmassnahmen vernünftige Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft gibt.

Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsrat der Generalversammlung kein umfassendes Sanierungskonzept vorgelegt. Ohne Kenntnis der weiteren geplanten Massnahmen konnte die…