Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] (geb. 1964) wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. wegen unanständigen Benehmens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell A.Rh. zu einer Busse von 100 Franken verurteilt. Er hatte am 11. Oktober 2009 nackt in einem Naherholungsgebiet bei Herisau gewandert, wobei er unter anderem an einer von einer Familie mit Kleinkindern besetzten Feuerstelle und an einem christlichen Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige vorbeigegangen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung als rechtmässig. Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches befugt, das Nacktwandern im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen. Art. 19 Abs. 2 des kantonalen Strafrechts, der die grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit unter Strafe stellt, ist hinreichend bestimmt. Das Nacktwandern kann ohne Rücksicht auf die örtlichen…