Erwägungen
Die [X. AG] mit Sitz in St. Gallen ist in der Unternehmensberatung und Personalselektion/-vermittlung tätig. Sie stellte [A.] als Unternehmensberater ein, wobei der Arbeitsvertrag ein zweijähriges Konkurrenzverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthielt. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2008 gründete [A.] am 15. September 2008 eine Einzelfirma mit ähnlicher Tätigkeit. Die [X. AG] klagte daraufhin auf Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe von CHF 100'000.--. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die Vorinstanz das Konkurrenzverbot zu Recht als gültig erachtet habe. Auch die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen sei nicht zu beanstanden, da diese den Anforderungen des kantonalen Prozessrechts nicht genügt hätten. Hinsichtlich der Höhe der…