Erwägungen

[A.X.] und [B.X.] sowie [A.Y.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, der eine Einschränkung des Schülertransports durch die Gemeinde Altendorf bestätigte. Die Beschwerdeführer wohnten mit ihren Kindern in einem Ortsteil, in dem der Schulweg für die Kinder als unzumutbar galt. Die Gemeinde hatte den Schülertransport daraufhin eingeschränkt und den Eltern einen Kostenbeitrag auferlegt. Das Bundesgericht hob den Entscheid teilweise auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Es befand, dass die Entschädigung für die Teilnahme am Mittagstisch zu tief bemessen sei und die Eltern dadurch übermäßig belastet würden. Im Übrigen erachtete es die vom Schulrat getroffene Regelung als mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass aus Art. 19 der Bundesverfassung ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten durch den Schulträger folgt, wenn der Schulweg für die Kinder unzumutbar ist. Der Kanton Schwyz habe in seiner Volksschulverordnung eine entsprechende Regelung getroffen, wonach der Schulträger bei unzumutbarem Schulweg für eine "angemessene Fahrgelegenheit" zu sorgen hat.

Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, wenn der Schulträger bei der Umsetzung dieser Vorgabe auch die Eltern in die Pflicht nimmt und ihnen den Transport ihrer Kinder unter Entschädigung überträgt, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist. Nur wenn ein Elterntransport nicht möglich oder zumutbar ist, muss der Schulträger einen eigenen…