Erwägungen

Der noch nicht ganz 16-jährige [X.] wurde von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen versuchter Tötung strafrechtlich verfolgt. Die Jugendanwaltschaft ordnete eine vorsorgliche stationäre Unterbringung des Beschuldigten in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal an. Dagegen erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, die Unterbringung solle in einer geeigneteren Institution als dem Gefängnis erfolgen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche stationäre Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG erfüllt sind. Der Beschuldigte habe in der Vergangenheit wiederholt Gewalt gegen Personen und Sachen angewendet und sei in verschiedenen Institutionen nicht mehr tragbar gewesen. Auch der dringende Tatverdacht einer versuchten Tötung rechtfertige die Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme. Allerdings soll die Unterbringung nicht auf Dauer im Jugendgefängnis…