Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im neuen Urteil sprach das Obergericht [X.] vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei, bestätigte aber die übrigen Schuldsprüche. Es verurteilte [X.] zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.-, wobei es den Vollzug der Geldstrafe nicht aufschieben wollte. Dagegen erhob [X.] Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei kumulierten ungleichartigen Strafen (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) die Geldstrafe unabhängig von der Höhe der Freiheitsstrafe bedingt oder…