Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer [X.] am 20. Mai 2010 wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen untauglichen Versuchs der Veruntreuung und mehrfachen Abgabebetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, davon 12 Monate unbedingt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, ihn in den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 4-7, 11 und 16-21 freizusprechen und die Sache zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Erwägungen
1. Zu den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 4-7: Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsfeststellung willkürfrei vorgenommen und das Prinzip "in dubio pro reo" nicht verletzt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar wäre. Die Verurteilungen wegen betrügerischen Konkurses und Urkundenfälschung sind bundesrechtskonform. 2. Zum Sachverhaltskomplex gemäss Fasz. 11 (Veruntreuung): Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsfeststellung ebenfalls willkürfrei vorgenommen. Soweit sie zugunsten des Beschwerdeführers davon ausging, dass die [A. AG] Eigentümerin der Fahrzeuge Nr. 3240 und 3235 war, durfte sie ohne Willkür annehmen, er sei sich dessen nicht bewusst gewesen und habe irrtümlich geglaubt, die Leasinggeberin sei Eigentümerin geblieben. 3. Zu den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 16-21 (Abgabebetrug): Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, soweit sie einen…