Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] , geboren 1966, leidet seit vielen Jahren an Zwangsvorstellungen und begegnet ihrer Furcht vor Erkrankungen mit andauernden Hygienemassnahmen. Der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt verfügte am 12. März 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB die Einweisung von [X.] in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Gegen diese Massnahme gelangte [X.] an das Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung der Anstaltseinweisung. Das Appellationsgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Daraufhin erhob [X.] Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Einweisung zur Begutachtung der betroffenen Person ausnahmsweise mit Art. 397a Abs. 1 ZGB vereinbar sein kann, wenn eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen. Im vorliegenden Fall liegt kein aktuelles Gutachten vor, weshalb das Bundesgericht die unverzügliche Abklärung durch einen unabhängigen Sachverständigen für nötig erachtet. Erst aufgrund dieses Gutachtens wird das Appellationsgericht die gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen…