Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Wohlfahrtsstiftung, die von der Firma [X.] gegründet wurde. Die Stiftung war bis zur Änderung ihres Stiftungszwecks im Jahr 2002 rein patronal finanziert, d.h. das gesamte Stiftungsvermögen stammte vom Arbeitgeber ohne Beiträge der Arbeitnehmer. Nach der Zweckänderung 2002 sollte die Stiftung nun die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma bezwecken.
Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern verfügte 2008, dass das per 1. Januar 2004 auf die Arbeitgeberbeitragsreserve übertragene freie Stiftungskapital sowie die in den Jahren 2004-2006 der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesenen Ertragsüberschüsse in das freie Stiftungskapital zurückzuführen seien. Dagegen erhob die Stiftung Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 331 Abs. 3 OR, der die paritätische Beitragspflicht des Arbeitgebers regelt, in diesem Fall nicht anwendbar ist. Die Bestimmung setzt voraus, dass die Arbeitnehmer Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung leisten müssen. Da die Stiftung bis 2002 rein patronal finanziert war und die Arbeitnehmer keine Beiträge zu leisten hatten, fand Art. 331 Abs. 3 OR keine Anwendung.
A…