Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] , der Sohn der verstorbenen Grundstückseigentümerin [Y.] , erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Meggen, der die Grundstückseigentümerin zur Einstellung von Bauarbeiten und Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands verpflichtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtete. Es wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung von Bundesrecht nicht hinreichend begründet hatte. Das Bundesgericht setzte eine neue Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bis Ende August 2010 fest.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet und sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien nicht willkürlich, da sie sich auf die in den Akten liegenden Fotografien und das…