Erwägungen
Der Beschwerdegegner [S.] (Jg. 1955) arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz vom 19. Mai bis 18. Juni 2008 als Bauarbeiter für die [G. AG] . Am 1. Juli 2008 trat er eine Stelle als Event- und Gerüstbau-Monteur für die Personalausleihfirma [X. AG] an, wo er bei einem Bühnenabbau einen Unfall erlitt. Die SUVA richtete daraufhin Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 4'814.05 aus. Als [S.] mit der Taggeldberechnung nicht einverstanden war, kam die SUVA zum Schluss, dass sie insgesamt Fr. 1'324.80 zu viel bezahlt hatte. Diesen Betrag forderte sie zurück. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ermittelte jedoch einen höheren Taggeldanspruch und verpflichtete die SUVA, einen Betrag von Fr. 355.25 nachzuzahlen. Gegen diesen Entscheid führt die SUVA Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Es stellt fest, dass für die Berechnung des Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem Unfall massgebend ist, unabhängig davon, ob der Versicherte in…