Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Xa[.] und Xb[.] am 27. Mai 2010 zweitinstanzlich schuldig wegen mehrfacher Tierquälerei durch Vernachlässigung von Katzen und mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes durch Nichteinhaltung der Anforderungen an die Größe von Gehegen, Beleuchtung, Raumklima und Reinigung der Katzenkistchen sowie zu geringer Anzahl Kotschalen. Es bestätigte die erstinstanzlich ausgefällten bedingten Geldstrafen von je 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie die Bussen von je Fr. 500.--.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführer. Es führte aus, dass beide als Betreuer der Katzen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) galten und somit die Pflicht hatten, die Tiere angemessen zu pflegen. Die Vorinstanz durfte aufgrund der festgestellten gravierenden gesundheitlichen Probleme bei zahlreichen Tieren sowie der Tatsache, dass der Tierarzt nicht aufgesucht…