Erwägungen
Die niederländische [X.] Export B.V. und ihr Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär [X.] wurden von der Zollkreisdirektion Basel für Zoll- und Mehrwertsteuerforderungen in Höhe von insgesamt rund 400'000 Franken leistungspflichtig erklärt. Hintergrund war, dass die mit der [X.] Export B.V. verbundene [Y.] S.A. in den Jahren 1996 und 1997 Zusatzkontingente für die Einfuhr von Schnittblumen zum vergünstigten Kontingentszollansatz (KZA) aufgrund fiktiver Rechnungen über angebliche Inlandkäufe bei Schweizer Floristen erwirkt hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Zollkreisdirektion das Verfahren von Anfang an als Strafuntersuchung geführt und dabei die Beschwerdeführer als "Beschuldigte" behandelt hatte. Für die Leistungsentscheide waren die strafprozessualen Garantien jedoch nicht zu beachten, da das Verwaltungsverfahren lediglich der Festsetzung der Höhe der Leistungspflicht diente. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach die [Y.] S.A. aufgrund fiktiver Rechnungen über Inlandkäufe Zusatzkontingente erwirkt hatte, erachtete das Bundesgericht als ausreichend belegt. Die Beschwerdeführer konnten keine Mängel in der…