Erwägungen
Der Beschwerdegegner [A.] schloss am 8. Juli 2002 und am 9. März 2005 mit der Beschwerdeführerin [X. AG] sogenannte "Agenturverträge" ab. Nach einigen Jahren kam es zwischen den Parteien zu einem Streit. Am 16. September 2008 reichte der Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen Klage gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Gerichtspräsident erklärte sich für örtlich unzuständig, da es sich um Ansprüche aus einem Agenturvertrag und nicht aus einem Arbeits- bzw. Handelsreisendenvertrag handle. Daraufhin legte der Beschwerdegegner Appellation beim Obergericht des Kantons Bern ein. Das Obergericht kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass es sich um Ansprüche aus einem Handelsreisendenvertrag handle und erklärte den Gerichtskreis IX Schwarzenburg-Seftigen für örtlich zuständig. Gegen dieses Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) primär auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und deren Begründung abzustellen ist. Dabei ist zu prüfen, ob sich aus den klägerischen Vorbringen plausibel auf das Bestehen eines Handelsreisendenvertrags schliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdegegner behauptet, er sei in seiner Tätigkeit weisungsabhängig und rapportierungspflichtig gewesen, habe regelmässig an obligatorischen…