Erwägungen

Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) hatte mit der [Y. AG] (Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung eines Neubaus für den Kanton [A.] geschlossen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beschwerdeführerin war geregelt, dass der Beginn der Garantie- und Verjährungsfristen nicht ab der Abnahme des Teilwerks des Subunternehmers (Beschwerdegegnerin), sondern erst ab der Abnahme des Gesamtwerks durch den Bauherrn zu berechnen sei.

Nach Ablieferung des Gesamtwerks erhob die Beschwerdeführerin Mängelrüge und klagte gegen die Beschwerdegegnerin. Das Handelsgericht wies die Klage jedoch aufgrund Verjährung ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die in den AVB enthaltene Regelung über den Beginn der Verjährungsfrist zulässig ist. Art. 129 OR, der ein Verbot des Vorausverzichts auf die Verjährung enthält, ist hier nicht anwendbar, da die Verjährung der Mängelansprüche nach Art. 371 OR geregelt ist. Die Parteien können die Verjährungsfristen…