Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Eheleute [X.] und [Y.] wegen Menschenhandels zum Nachteil von [A.] sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil. [X.] und [Y.] erhoben Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, sie von der Anklage des Menschenhandels freizusprechen. Die Beschwerdegegnerin 2, [A.] , war im Sommer/Herbst 2007 von der Beschwerdeführerin [Y.] in Brasilien angesprochen und ihr eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in der [B.] Bar in Zürich angeboten worden. [A.] reiste daraufhin in die Schweiz ein, wo ihr ein Zimmer in der Bar zugewiesen und ein Betrag von Fr. 400.-- als sogenanntes "Essensgeld" ausgehändigt wurde. [A.] arbeitete in der Folge als Prostituierte und begann, ihre Schulden abzubezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt ist, wenn eine Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wird. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte ist nicht wirksam, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände im Herkunftsland zurückzuführen ist und die betroffene Person nicht über die…