Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] wurde von der Gemeinde Salouf am 15. Februar 2010 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr (Art. 48 Abs. 6 Signalisationsverordnung) mit einer Busse von CHF 40 bestraft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies ihre Beschwerde gegen die Strafverfügung am 26. Mai 2010 ab. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin am Tatfahrzeug als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden darf. Obwohl [X.] angab, sie könne sich nicht mehr erinnern, wer das Auto am fraglichen Tag gelenkt habe, durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass sie selbst ihr Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt oder zumindest anwesend gewesen sei, als ihr Ehemann das Fahrzeug dorthin gelenkt habe. Das Schweigen der Beschwerdeführerin oder ihre Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen.

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Verletzung von…