Erwägungen

Die [X. AG] und die [Y. AG] (Beschwerdeführerinnen) haben gegen die [Z. AG] (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin) Klage eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Beschwerdegegnerin vor, ihre vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Hangsicherung für die Überbauung [Q.] verletzt zu haben. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage gegen die Beschwerdegegnerin ab, da die Beschwerdeführerinnen ihre Mängelrechte gemäss Art. 368 OR gegenüber der Beschwerdegegnerin verwirkt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Vorinstanz die Vollendung und Ablieferung des Werkes durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht habe. Auch die Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen die gerügten Mängel gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig gerügt hätten, sei…