Erwägungen

Am 16. November 2008 stellten zwei Polizeibeamte während ihrer Patrouille auf der Autobahn A1 fest, dass der Beschwerdeführer [X.] dem voranfahrenden Fahrzeug mit seinem Personenwagen in ungenügendem Abstand folgte. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte [X.] daraufhin am 2. Juni 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung (durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (durch Nichtmitführen des Führerausweises) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] bestreitet den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Feststellung des Abstandes und der Geschwindigkeit das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

Das Bundesgericht erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als zulässig. Die Polizeibeamten konnten den Abstand von 15 Metern über eine Strecke von 1300 Metern auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 100 km/h aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie anhand der Fotografie zuverlässig einschätzen. Auch die Feststellung der Geschwindigkeit durch Ablesen vom Tacho des…