Erwägungen
[X.] befindet sich seit dem 22. Juli 2010 in Untersuchungshaft. Er wird der sexuellen Handlungen mit Kindern und der verbotenen Pornografie verdächtigt. Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. August 2010 bis zum 1. November 2010. Die Untersuchungshaft wird mit dringendem Tatverdacht sowie Kollusionsgefahr begründet.
[X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 12. August 2010, die Verfügung der Haftrichterin vom 3. August 2010 aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage zur Anordnung der Untersuchungshaft frei. Es kommt zum Schluss, dass die Haftrichterin das Bestehen eines dringenden Tatverdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern und verbotene Pornografie mit vertretbaren Gründen bejahen durfte.
Zwar könnte der Beitrag einer juristischen Mitarbeiterin, die ohne richterliche Genehmigung an den verdeckten Ermittlungen beteiligt war, als unrechtmäßige verdeckte Ermittlung eingestuft werden. Allerdings ist nicht klar, ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Folgebeweise im…