Erwägungen

Der Fall betrifft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von [X.] , einer Staatsangehörigen aus Kamerun, und ihrer Tochter [Y.] , einer Schweizer Bürgerin. [X.] hatte 1999 illegal in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet und wurde daraufhin ausgeschafft. 2001 reiste sie erneut illegal in die Schweiz ein, wo sie sich bei ihrem Schweizer Freund aufhielt. 2003 brachte [X.] ihre Tochter [Y.] in Kamerun zur Welt. 2006 heiratete [X.] den Schweizer [Z.] . 2007 reisten [X.] und [Y.] in die Schweiz ein, wo ihnen eine bis 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach der Scheidung von [Z.] im Jahr 2008 lehnte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis im Jahr 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von [X.] ab. Das Kantonsgericht und der Staatsrat bestätigten diese Entscheidung, da [X.] sich in der Schweiz nicht tadellos verhalten und ihr Nachzug einer "geplanten rechtsmissbräuchlichen Strategie" zugrunde gelegen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Dienststelle für Bevölkerung und Migration an, die Aufenthaltsbewilligung von [X.] zu verlängern. Zwar kann das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik grundsätzlich ein zulässiges öffentliches Interesse darstellen, das gegen den Verbleib eines ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes sprechen kann. Allerdings überwiegen hier die Interessen der Schweizer Tochter [Y.] am Verbleib mit ihrer Mutter in der Schweiz. Die Straffälligkeit von [X.] ist nicht derart schwerwiegend, dass sie aus Sicherheitsaspekten dem Interesse des…