Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 24. Juli 2008 bei der Fahrt mit seinem Motorrad auf der Oberalpstrasse in Andermatt ausserorts bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 135 km/h gemessen. Nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 4 km/h verblieb eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 51 km/h. Das Landgericht Ursern verurteilte [X.] daraufhin wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts. Die Berufung von [X.] gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Uri ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellte fest, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt. Auch in subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand erfüllt, da der Beschwerdeführer rücksichtslos gehandelt habe. Zwar mag der Tachometer des Motorrads die effektiv gefahrene Geschwindigkeit unrichtig angezeigt haben, doch durfte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen. Er hätte aufgrund der äusseren Umstände wie Fahrtwind,…