Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 3. April 2008 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil und den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010. Der Beschwerdeführer soll am 6. Dezember 2006 einem Geschädigten [Y.] mit einem Messer in den Oberkörper gestochen haben, nachdem er diesem zuvor 400 Franken, die er für den Kauf von 5 Gramm Kokain übergeben hatte, wieder entrissen hatte. Zudem wurde ihm ein Einbruchdiebstahl in ein Fahrzeug am 4. Juli 2006 zur Last gelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Geschworenengerichts teilweise auf. Es verneint den Diebstahlsvorwurf für den Vorfall vom 6. Dezember 2006, da das Kokaingeschäft zwischen den Parteien nichtig war und der Beschwerdeführer somit Eigentümer des übergebenen Geldes blieb. Daher beging er keinen Diebstahl, als er das Geld wieder an sich nahm. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, da es die Verneinung…