Erwägungen
Der Staat Zürich und die Gemeinde [G.] (Beschwerdeführer) leiteten gegen [S.] (Beschwerdegegner) eine Betreibung wegen einer Steuerforderung ein. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdegegner am 14. Mai 2009 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz noch in [A.] . Später verlegte er seinen Wohnsitz. Die Beschwerdeführer stellten daraufhin das Gesuch um definitive Rechtsöffnung beim Bezirksgericht Uster, dem neuen Wohnsitz des Beschwerdegegners. Das Bezirksgericht trat jedoch auf das Gesuch nicht ein, da es seine örtliche Zuständigkeit verneinte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält in seiner Entscheidung fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Gerichtsstand für das Rechtsöffnungsverfahren dem Wohnsitz des Schuldners folgt, wenn dieser seinen Wohnsitz nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt hat. Die Revision des Schuldbetreibungs- und…