Erwägungen
- [V.] , geboren am 26. Februar 2007, ist obligatorisch krankenpflegeversichert bei der KLuG-Krankenversicherung. - Im August 2008 wurde bei [V.] ein Hirntumor (Geburtsgebrechen Nr. 384) diagnostiziert. Die IV-Stelle Schwyz erteilte Kostengutsprache für die Behandlung und sprach eine Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag zu. - Die Kinderspitex Kanton Zürich reichte bei der KLuG Rechnungen für Spitex-Leistungen von Januar bis September 2009 ein, die von der KLuG abgelehnt wurden. - [V.] erhob Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch die KLuG. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
- Art. 27 KVG regelt die Koordination zwischen Kranken- und Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. - Das Bundesgericht erachtet, dass die Krankenversicherung subsidiär leistungspflichtig bleiben kann, auch wenn ein Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung übernommen wird. Eine Überentschädigung ist dabei zu vermeiden. - Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag der IV decken zwar teilweise…