Erwägungen
Die Mutter [X.] und ihre beiden Kinder [S.] und [T.] sind am 2. Juli 2010 nach Tschechien ausgezogen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte am 9. August 2010 entschieden, dass keine Gründe für einen Entzug der elterlichen Sorge des Vaters [Z.] ersichtlich seien. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und stellte fest, dass für einen Entscheid über die elterliche Sorge für die Kinder nach deren Wegzug nach Tschechien keine schweizerische Zuständigkeit mehr besteht. Nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) sind für Anordnungen bezüglich der Vater-Kind-Beziehung die Gerichte am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder in Tschechien zuständig. Eine Ausnahme, wie etwa eine Abtretung des Verfahrens an die Schweiz gemäss Art. 8 HKsÜ, lag nicht vor. Mangels eines bis dahin ergangenen schweizerischen Entscheids bleibt es…