Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , erhoben am 10. November 2008 Einsprache gegen die am 7. Oktober 2008 erlassenen Nachsteuerveranlagungen und Bussenverfügungen für die Staats- und Bundessteuern 2006. Das Steueramt des Kantons Solothurn trat auf die Einsprache nicht ein, da die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei. Das Kantonale Steuergericht Solothurn wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts aufzuheben und die Steuerbehörden anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.
Die Beschwerdeführer machten geltend, ihre Einsprache sei rechtzeitig erhoben worden, da sie die Veranlagungs- und Bussenverfügungen erst in der folgenden Woche abgeholt hätten. Das Steueramt und das Steuergericht gingen jedoch davon aus, dass die Sendung mit den streitigen Verfügungen am 10. Oktober 2008 in das Postfach der Beschwerdeführer gelegt worden sei und diese damit ordnungsgemäss eröffnet worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Einsprachefrist eingehalten worden war. Es stellte fest, dass die Zustellung der Veranlagungs- und Bussenverfügungen am 10. Oktober 2008 erfolgt war, als die Sendung in das Postfach der Beschwerdeführer gelegt wurde. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass sie ihr Postfach erst in der Folgewoche geleert hatten.
Das Gericht befand, dass die 30-tägige Einsprachefrist von Art. 132 Abs. 1 DBG am 11. Oktober zu laufen begonnen und am 10. November…