Erwägungen

- [X.] (Beschwerdeführerin, Mutter) und [Y.] (Beschwerdegegner, Vater) haben vier gemeinsame Kinder: [A.] , [B.] , [C.] und [D.] . - Am 8. Februar 2001 wurde eine Vereinbarung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern genehmigt. - Der Vater stellte 2005 und 2007 Anträge auf Errichtung einer Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs, die abgelehnt wurden. - Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wies 2008 die Beschwerden beider Parteien ab und ordnete an, dass sich die Eltern in regelmäßige Mediationsgespräche begeben müssen. - Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte 2009 diese Anordnung.

Erwägungen

- Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter ab, soweit darauf einzutreten ist. - Die Anordnung einer Mediation zwischen den Eltern durch die Vorinstanz ist rechtmäßig. Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, eine solche Mediation auch gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen, um das Kindeswohl zu schützen. - Die…