Erwägungen
Der Erblasser [G.] verstarb am 24. Februar 1989 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau [H.] sowie die drei gemeinsamen Kinder [B.] , [A.] (Beschwerdeführer) und [C.] . Zudem setzte er seine Enkelkinder [D.] , [E.] und [F.] als eingesetzte Erben ein. Nach dem Tod der Ehefrau [H.] am 23. September 2002 trat deren Erbengemeinschaft an ihre Stelle.
In einem Testament vom 23. Dezember 1988 hatte [G.] unter anderem verfügt, dass der landwirtschaftliche Betrieb "[X.] " an seinen Sohn [A.] fallen solle. Die Beschwerdegegnerin 1 ([B.] ) verlangte 2005 die Teilung des Nachlasses, woraufhin es zu einem Erbteilungsverfahren kam.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen teilweise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Dies aus folgenden Gründen:
- Das Kantonsgericht hatte einen Veräusserungserlös von Fr. 77'000.- für Viehverkäufe in den Jahren 1989 bis 1993 angenommen, ohne dafür tatsächliche Feststellungen zu treffen. Das Bundesgericht erachtete…