Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] lebt seit September 2004 von seiner Ehefrau [Y.] getrennt. Von den drei gemeinsamen Töchtern ([A.] , [B.] und [C.] ) wurde die älteste unter die Obhut des Vaters und die beiden jüngeren unter die gemeinsame Obhut der Eltern gestellt. Für die Steuerperiode 2005 machte [X.] Unterhaltsbeiträge, Kinder- und Versicherungsabzüge für alle drei Töchter geltend. Die Vorinstanzen erkannten die Kinderabzüge nur für die älteste Tochter an, da [X.] für die beiden jüngeren Töchter Unterhaltsbeiträge leistete. Zentrale Rechtsfrage: Kann [X.] neben den Unterhaltsbeiträgen für die beiden jüngeren Töchter zusätzlich Kinder- und Versicherungsabzüge geltend machen?Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine Kumulation der Abzüge für Unterhaltsbeiträge mit den Kinder- und Versicherungsabzügen ist nicht möglich, weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den Staats- und Gemeindesteuern:
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und den Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung darf der gleiche Kinderabzug nicht mehrfach gewährt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht. Bei getrennt lebenden Eltern, die Unterhaltsbeiträge leisten, hat der Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuert, Anspruch auf den Kinderabzug. Eine…