Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] war massgeblich an der Herstellung und dem Vertrieb der Präparate "[A.] " und "[B.] " beteiligt. Das Präparat "[A.] " enthielt den Wirkstoff Chondroitinsulfat, der in der Stoffliste der Swissmedic in der Abgabekategorie B aufgeführt ist. Das Präparat "[B.] " enthielt Vitamine und Mineralstoffe in Dosierungen, die die für Nahrungsergänzungsmittel zulässigen Höchstwerte deutlich überschritten. Beide Präparate wurden praktisch ausschließlich über Ärzte vertrieben und waren zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt. Daher qualifizierte das Bundesgericht die Präparate als Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes, für die eine Zulassung erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer handelte dabei vorsätzlich.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln anhand objektiver Kriterien wie Zusammensetzung, Wirkungen und Verwendungszweck des Produkts zu erfolgen hat. Allein der Umstand, dass ein Wirkstoff in den Stofflisten zur Arzneimittelverordnung aufgeführt ist, macht ein Produkt noch nicht automatisch zu einem Arzneimittel. Vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall überwiegen die Indizien dafür, dass die vom Beschwerdeführer vertriebenen Präparate als Arzneimittel zu qualifizieren sind, da sie zur medizinischen Einwirkung…