Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, das den Beschwerdeführer [X.] wegen Menschenhandels hinsichtlich [B.] und [C.] , gemeinsam begangen mit [Y.] , sowie wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Förderung der Prostitution schuldig gesprochen hatte. Das Obergericht verurteilte [X.] zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer Geldstrafe und einer Busse. Es bestätigte auch den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 235 Tagen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass für einen Schuldspruch wegen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Eine Einwilligung in die Prostitution ist nicht wirksam, wenn sie auf Umstände der Verletzlichkeit im Herkunftsland zurückzuführen ist, da die betroffene Person dann nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügt.
Im vorliegenden Fall befanden sich [B.] und [C.] erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, waren aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus der Gruppe um [T.] ausgeliefert und konnten daher nicht frei über ihre Prostitutionstätigkeit bestimmen. Der Beschwerdeführer [X.] war als…