Erwägungen

Die Beschwerdeführerinnen machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin sei als faktisches Organ der [S. AG] für verschiedene Pflichtverletzungen verantwortlich, die zu einem mittelbaren Schaden der Beschwerdeführerinnen geführt hätten. Dazu gehörten insbesondere: - Der überteuerte Erwerb der [V.] -Gruppe durch die [S. AG] , den die Beschwerdegegnerin massgeblich beeinflusst habe. - Der massive Ausbau der internen IT-Services-Abteilung der Beschwerdegegnerin, was zu einem Auftragsrückgang bei der [S. AG] geführt habe. - Die Ernennung von Personen mit Interessenkonflikten in den Verwaltungsrat der [S. AG] , namentlich [N.] als Präsident. - Das Unterlassen von notwendigen Restrukturierungsmassnahmen wie Personalabbau bei der [S. AG] .

Erwägungen

Die Vorinstanz verneinte eine Haftung der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der [S. AG] . Sie führte aus, dass eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ nicht dargetan sei. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin als Muttergesellschaft gewesen, die Interessen der [S. AG] über ihre eigenen zu stellen. Auch sei nicht belegt, dass Handlungen der entsandten Organe, wie der Personalabbau, auf Weisung der Beschwerdegegnerin unterblieben seien. Allgemeine Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen genügten nicht, um eine Haftung der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Substanziierung einer Pflichtverletzung überspannt und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe verkannt, dass bei Doppelorganschaft eine Sphärenverwischung eintrete und die Beschwerdegegnerin daher für Entscheide ihrer…