Erwägungen

Der Fall betrifft TV-Gewinnspiele, die von Juli 2005 bis Januar 2006 in den Fernsehsendern [A.] Schweiz ("[C.] ") und [B.] Schweiz ("[D.] ") durchgeführt wurden. Die Zuschauer konnten an den Gewinnspielen durch Anruf auf eine Mehrwertdienstnummer zum Preis von CHF 1.50 pro Anruf teilnehmen. Daneben gab es auch Gratisteilnahmemöglichkeiten über Internet und WAP. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich eröffnete gegen den Geschäftsführer der verantwortlichen Firma [Y. AG] , [X.] , eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] schliesslich der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 7'000. Zudem wurden Vermögenswerte in Höhe von CHF 200'000 eingezogen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es kam zum Schluss, dass die TV-Gewinnspiele als lotterieähnliche Unternehmungen im Sinne des Lotteriegesetzes zu qualifizieren sind. Auch wenn die Gratisteilnahmemöglichkeiten über Internet und WAP grundsätzlich bestanden, vermochte der Durchschnittszuschauer aufgrund der Aufmachung und Gestaltung der Sendungen nicht zu erkennen, dass diese Gratisteilnahmemöglichkeiten in jeder Phase des Spiels die gleichen…