Erwägungen

Die im Jahr 2001 gegründete [X. GmbH] mit Sitz in [G.] und einem Stammkapital von CHF 20'000 wurde für die Steuerperiode 2003 von den Steuerbehörden des Kantons Schwyz und des Bundes veranlagt. Dabei rechneten die Behörden einen Gewinn von CHF 57'243 aus der Einzelfirma [Y.] der [X. GmbH] als geldwerte Leistung zu. Die Hauptgesellschafterin [A.] betrieb neben ihrer 30%-Teilzeitbeschäftigung bei der [X. GmbH] auch die Einzelfirma [Y.] mit Sitz in [F.] . Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diese Aufrechnung auf und setzte den steuerbaren Reingewinn der [X. GmbH] auf CHF 9'331 herab. Gegen dieses Urteil erhoben die Steuerbehörden Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Hauptgesellschafterin [A.] als Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von nur 30% kein Konkurrenzverbot verletzt haben konnte, da sie in dieser Funktion keine leitende Stellung innehatte und nicht einmal über eine Zeichnungsberechtigung verfügte. Zudem stellte das Gericht fest, dass…